Frank Seeger
2007-11-16 08:48:52 UTC
Der Verkehrsverbund Hegau-Bodensee hat in seinen Tarifbestimmungen einen
Passus[1], wonach bei Streiks keine Erstattung von Beförderungsentgelten
geltend gemacht werden können.
Ich habe nun rasch die Tarifbestimmungen einer Auswahl von
Verkehrsverbünden geprüft, und mir kam kein anderer Verbund unter, der
eine solche Regelung im Falle von Streiks kennt.
Ich nutze derzeit eine VHB-Jahreskarte im Abschnitt Singen(Htw) -
Tuttlingen. Das Notprogramm der DBAG sieht vor, in diesem Abschnitt
keinen Nahverkehr (und keinen SEV) zu fahren. Die Fernzüge (ICE) auf
dieser Relation verkehren zwar, jedoch fahrplanmässig nicht vor 08:10
Uhr. Darüberhinaus wird vom ICE-Personal im Streikfalle regelmässig die
Gültigkeit eines Verbundtickets im ICE verneint (im Gegensatz zu
DB-Nahverkehrstickets).
Ohne gleich klagen zu wollen - aber um ggf. mehr Argumente gegenüber dem
VHB zu haben: Kann hier jemand beurteilen (mutmassen, seine Meinung
kundtun...), ob der Ausschluss der Erstattung seitens des VHB rechtlich
Bestand haben könnte?
[1]
http://www.vhb-info.de/tarifbestimmungen/befoerderungsbedingungen.htm#Anker16
Passus[1], wonach bei Streiks keine Erstattung von Beförderungsentgelten
geltend gemacht werden können.
Ich habe nun rasch die Tarifbestimmungen einer Auswahl von
Verkehrsverbünden geprüft, und mir kam kein anderer Verbund unter, der
eine solche Regelung im Falle von Streiks kennt.
Ich nutze derzeit eine VHB-Jahreskarte im Abschnitt Singen(Htw) -
Tuttlingen. Das Notprogramm der DBAG sieht vor, in diesem Abschnitt
keinen Nahverkehr (und keinen SEV) zu fahren. Die Fernzüge (ICE) auf
dieser Relation verkehren zwar, jedoch fahrplanmässig nicht vor 08:10
Uhr. Darüberhinaus wird vom ICE-Personal im Streikfalle regelmässig die
Gültigkeit eines Verbundtickets im ICE verneint (im Gegensatz zu
DB-Nahverkehrstickets).
Ohne gleich klagen zu wollen - aber um ggf. mehr Argumente gegenüber dem
VHB zu haben: Kann hier jemand beurteilen (mutmassen, seine Meinung
kundtun...), ob der Ausschluss der Erstattung seitens des VHB rechtlich
Bestand haben könnte?
[1]
http://www.vhb-info.de/tarifbestimmungen/befoerderungsbedingungen.htm#Anker16
16. Ausschluss von Ersatzansprüchen
16.1 Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen,
Arbeitskämpfe auch bei einzelnen Verkehrsunternehmen, höhere Gewalt,
Fahrtausfälle, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie
Platzmangel und unrichtige Auskünfte durch eines der
Verkehrsunternehmen des VHB begründen keinen Ersatzanspruch und keine
Erstattung eines für diesen Zeitraum entrichteten
Beförderungsentgeltes.
16.1 Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen,
Arbeitskämpfe auch bei einzelnen Verkehrsunternehmen, höhere Gewalt,
Fahrtausfälle, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie
Platzmangel und unrichtige Auskünfte durch eines der
Verkehrsunternehmen des VHB begründen keinen Ersatzanspruch und keine
Erstattung eines für diesen Zeitraum entrichteten
Beförderungsentgeltes.
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Frank Seeger, Singen/D
***@spamfence.net
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