Discussion:
Fragen zu BC100/Netzkarte
(zu alt für eine Antwort)
Mathias Gindler
2003-07-04 08:43:20 UTC
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Hallo allerseits!

1. Frage:
Wie ist denn die Lage, wenn ich (z.B. weil ich näher an meinen
Arbeitsplatz ziehe) eine BC100 nach, sagen wir mal, 7 Monaten
zurückgeben möchte, weil sie sich beim besten Willen nicht mehr
rechnet? Geht das? Ist man auf Kulanz der Bahn angewiesen oder gibt's
irgendwelche Regelungen?

2. Frage:
Die alte BC50 gab's ja u.a. im Abo, dann galt sie für 13 Monate. Gibt
es eine solche Regelung noch bzw. wird es sie für die neuen BC's
(speziell BC100) wieder geben können? Dann würde mir die Entscheidung
ziemlich einfach fallen ;-)

Vielen Dank schon mal für die Antworten.

CU,
Mathias
A. Krommer
2003-07-04 12:56:26 UTC
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Post by Mathias Gindler
Wie ist denn die Lage, wenn ich (z.B. weil ich näher an meinen
Arbeitsplatz ziehe) eine BC100 nach, sagen wir mal, 7 Monaten
zurückgeben möchte, weil sie sich beim besten Willen nicht mehr
rechnet? Geht das? Ist man auf Kulanz der Bahn angewiesen oder gibt's
irgendwelche Regelungen?
Die alte BC50 gab's ja u.a. im Abo, dann galt sie für 13 Monate. Gibt
es eine solche Regelung noch bzw. wird es sie für die neuen BC's
(speziell BC100) wieder geben können? Dann würde mir die Entscheidung
ziemlich einfach fallen ;-)
Vielen Dank schon mal für die Antworten.
die netzcard bzw. BC100 gibts im abo für 270€/monat (2. klasse). das
abo läuft mindestens 1 jahr und kann danach zum ende eines jeden
monats gekündigt werden (habe ich gerade gemacht!). im klartext: nach
einem jahr wird die BC100 zu einer art monatsticket. nach der
kündigung dauert es aber wieder ein jahr, bis man das recht auf die
monatliche kündigung zurückerworben hat.

wenn man vor dem ablauf des ersten jahres kündigen muss (z.b. wechsel
oder verlust des arbeitsplatzes), ist man auf die kulanz der bahn
angewiesen. ich weiß aber zumindest von einem fall, in dem das
geklappt hat.

gruß,

axel
Post by Mathias Gindler
CU,
Mathias
Sabine Wolf
2003-07-04 13:14:27 UTC
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Post by Mathias Gindler
Wie ist denn die Lage, wenn ich (z.B. weil ich näher an meinen
Arbeitsplatz ziehe) eine BC100 nach, sagen wir mal, 7 Monaten
zurückgeben möchte, weil sie sich beim besten Willen nicht mehr
rechnet? Geht das? Ist man auf Kulanz der Bahn angewiesen oder gibt's
irgendwelche Regelungen?
Nein, keine entgegenkommende Regelung. Die Karte gilt ein Jahr, aber man
kann monatlich abstottern (gegen Aufpreis)
Wenn man die 275 Euro als Ratenzahlungen für einen Kredit über 3000 Euro
ansieht, sind das etwa 23,5% effektiver Jahreszins. Das ist sehr viel, wenn
es unter keinen Umständen einen Weg gibt, das Abo vorzeitig zu kündigen. Ich
schätze mal, daß die Bahn schon eine gewisse Kulanz einkalkuliert und die
Raten einem erläßt, wenn triftige Gründe vorliegen, man z.B. ein halbes Jahr
im Krankenhaus liegt oder arbeitslos wird. Kredite werden ja auch oft gegen
Berufsunfähigkeit, Tod etc. abgesichert.

Tschau,
Sabine
Martin Hoffmann
2003-07-04 14:53:57 UTC
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Post by Sabine Wolf
Post by Mathias Gindler
Wie ist denn die Lage, wenn ich (z.B. weil ich näher an meinen
Arbeitsplatz ziehe) eine BC100 nach, sagen wir mal, 7 Monaten
zurückgeben möchte, weil sie sich beim besten Willen nicht mehr
rechnet? Geht das? Ist man auf Kulanz der Bahn angewiesen oder gibt's
irgendwelche Regelungen?
Nein, keine entgegenkommende Regelung. Die Karte gilt ein Jahr, aber man
kann monatlich abstottern (gegen Aufpreis)
Wenn man die 275 Euro als Ratenzahlungen für einen Kredit über 3000 Euro
ansieht, sind das etwa 23,5% effektiver Jahreszins. Das ist sehr viel, wenn
es unter keinen Umständen einen Weg gibt, das Abo vorzeitig zu kündigen. Ich
schätze mal, daß die Bahn schon eine gewisse Kulanz einkalkuliert und die
Raten einem erläßt, wenn triftige Gründe vorliegen, man z.B. ein halbes Jahr
im Krankenhaus liegt oder arbeitslos wird. Kredite werden ja auch oft gegen
Berufsunfähigkeit, Tod etc. abgesichert.
Tut sie. http://www.bahn.de/imperia/md/content/business/3.pdf sagt
für die NetzCard in Punkt 2.6.2

| 2.6.2 Bei einer persönlichen NetzCard ist darüber hinaus im
| Falle einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit von
| mehr als sieben aufeinanderfolgenden Tagen eine Erstattung
| unter Abzug eines Bearbeitungsentgelts von 15 € möglich.
| Die Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer sind durch ein ärzt-
| liches Attest schriftlich gegenüber dem DB NetzCard-Service
| nachzuweisen. Für jeden Krankheitstag wird bei einer
| NetzCard 1/360 des für sie gezahlten Entgelts zurückerstattet.
| Bei der im Abonnement bezogenen NetzCard wird für jeden
| Krankheitstag 1/30 der monatlichen Rate zurückerstattet.

Ähnliches wird sicherlich auch für den BahnCard 100 gelten.

Gruß,
Martin
Sabine Wolf
2003-07-04 17:31:12 UTC
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Post by Sabine Wolf
Wenn man die 275 Euro als Ratenzahlungen für einen Kredit über 3000 Euro
ansieht, sind das etwa 23,5% effektiver Jahreszins. Das ist sehr viel, wenn
Oh, hab mich vertan, sind ja nur 270, das mach etwa 18,5%. Aber wie ich grad
gelesen habe, kann man ja noch einem Jahr das Abo monatlich kündigen. Hat
man eigentlich dieses Recht auf monatliche Kündigung auch, wenn man für ein
Jahr 3000 Euro gezahlt hat und dann auf monatliche zahlung wechseln will?

Tschau,
Sabine
Torsten Jerzembeck
2003-07-06 19:25:56 UTC
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Post by Mathias Gindler
Wie ist denn die Lage, wenn ich (z.B. weil ich näher an meinen
Arbeitsplatz ziehe) eine BC100 nach, sagen wir mal, 7 Monaten
zurückgeben möchte, weil sie sich beim besten Willen nicht mehr
rechnet? Geht das? Ist man auf Kulanz der Bahn angewiesen oder gibt's
irgendwelche Regelungen?
Nein, keine entgegenkommende Regelung. Die Karte gilt ein Jahr, aber man
kann monatlich abstottern (gegen Aufpreis)
Ich weiß von einem Fall im Freundeskreis, bei der eine durch Umzug nicht
mehr benötigte NetzCard von der DB vorzeitig zurückgenommen wurde.

Persönlich halte ich es auch durchaus für möglich, sich bei entsprechen-
den Umständen (z.B.: BC100 wird zum Fernpendeln angeschafft, nach einem
halben Jahr geht der Arbeitsplatz unvorhergesehen verloren/bricht die
Beziehung auseinander/verschlechtern sich die Fahrtmöglichkeiten/findet
man doch eine bezahlbare Wohnung am Arbeitsort) auf § 314 BGB, eventuell
(bei geändertem Fahrplan) auch auf § 313 BGB berufen und den Vertrag
vorzeitig kündigen zu können.

Grüße aus Düsseldorf,

=ToJe=
--
Torsten Jerzembeck * Kiesselbachstraße 77 * D-40589 Düsseldorf
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Generation Tux
(by Sören M. Sörries)
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